Alte Friedhofsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Neuenhaus
Zum Geleit
Der Friedhof der Evangelisch-reformierten Gemeinde Neuenhaus ist die Stätte, auf der die Gemeinde ihre Toten zur Erde bettet.
Der Friedhof mit seinen Gräbern ist das sichtbare Zeichen dafür, daß der Mensch vergeht und verwest.
Aber auch an diesem Ort gilt die lebendige Botschaft, daß Jesus Christus dem Tode die Macht genommen und das Leben und unvergängliches Wesen ans Licht gebracht hat.
Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Neuenhaus vom 7. April 2008 in der Fassung vom 18.November 2013
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Rechtscharakter, Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§ 2 Benutzerkreis
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen
§ 7 Gebühren
II. Grabstätten
§ 8 Allgemeines
A: Reihengrabstätten
§ 9 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten einschließlich Reihenrasengrabstätten
B: Wahlgrabstätten
§ 10 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
C: Urnengrabstätten
§ 11 Urnen
D: Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 Belegung, Wiederbelegung
§ 13 Ruhezeit
§ 14 Ausheben der Gräber
§ 15 Särge und Urnen
§ 16 Graböffnung/Umbettungen
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten
§ 18 Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabstätten
§ 19 Anzeigeerfordernis für Grabmale und sonstige Anlagen
§ 20 Fundamentierung und Befestigung der Grabmale und sonstigen Anlagen
§ 21 Unterhaltung der Grabmale und sonstigen Anlagen
§ 22 Entfernung der Grabmale und sonstigen Anlagen
§ 23 Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 24 Rechtsfolgen bei Pflegevernachlässigung
III. Bestattungen und Feiern
§ 25 Anmeldung der Bestattung
§ 26 Bestattungsfeiern
§ 27 Musikalische Darbietungen, andere Feiern
§ 28 Zuwiderhandlungen
§ 29 Friedhofskapelle – entfällt -
§ 30 Leichenkammern – entfällt -
IV. Schlussbestimmungen
§ 31 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 32 Alte Rechte
§ 33 Allgemeine Gräberaufrufe
§ 34 Haftung
§ 35 Bekanntmachungen
§ 36 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Rechtscharakter, Leitung und Verwaltung des Friedhofes
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Evangelisch-reformierten Kirchen-gemeinde Neuenhaus in seiner jeweiligen Größe.
(2) Der Friedhof ist eine im Eigentum der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Neuenhaus stehende unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme des sog. „Politischen Friedhofs").
Er liegt in der Gemarkung Neuenhaus und umfasst
In der Flur 29 die Parzellen 77/1 in der Größe von 0,4401 ha
89/4 in der Größe von 0,4353 ha
76/29 in der Größe von 0,2553 ha
1.1307 ha
(3) Die verantwortliche Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenrat. Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
(4) Zur Verwaltung des Friedhofes kann der Kirchenrat einen Friedhofsausschuss bilden oder auch Beauftragte benennen.
(5) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.
(6) Personenbezogene Daten dürfen erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Friedhofsverwaltung erforderlich ist.
(7) Unbeschadet von Absatz 6 dürfen personenbezogene Daten an nichtkirchliche und nichtöffentliche Stellen oder Privatpersonen auch dann übermittelt werden, wenn die Daten empfangenden Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Datenübermittlung haben. Dies gilt nicht, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Übermittlung der Auftrag der Kirche gefährdet würde.
§ 2 Benutzerkreis
(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Neuenhaus hatten sowie der Personen, die bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte auf diesem Friedhof besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen im Sinne des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes, soweit ein Elternteil seinen Wohnsitz in der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Neuenhaus hat oder einem Elternteil ein Bestattungsrecht nach Satz 1 zusteht.
(2) Soweit der kirchliche Friedhof der einzige Friedhof am Ort ist (Monopolfriedhof) und grundsätzlich die Bestattung eines jeden Einwohners und einer jeden Einwohnerin gestatten muss, werden auf ihm auch Angehörige der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland bestattet.
(3) Angehörige anderen Glaubens sowie Personen, die keiner Glaubensgemeinschaft angehören, werden auf dem Friedhof bestattet, wenn ein zu ihrer Aufnahme verpflichteter Friedhof am Ort nicht vorhanden ist.
(4) Weitere Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kirchenrates.
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können in begründeten Fällen beschränkt oder ganz außer Dienst gestellt und entwidmet werden.
(2) Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Außerdienststellung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten noch nicht abgelaufen waren. Grabstellen, an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Außerdienststellung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden.
(3) Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofes darf erst ausgesprochen werden, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätszeit vergangen ist.
(5) Die Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen. Bei Wahlgrabstätten ist außerdem der oder die Nutzungsberechtigte, sofern seine oder ihre Anschrift bekannt ist, schriftlich zu benachrichtigen.
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für die Besucher geöffnet.
(2) In begründeten Fällen kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorüber-gehend untersagt werden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Äußerungen, die den christlichen Glauben, die Würde des Menschen oder die Ruhe der Toten verletzen, sind zu unterlassen. Die Anordnungen des Kirchenrates sind zu befolgen. Der Kirchenrat kann Personen, die der Friedhofsordnung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofes untersagen.
(2) Kinder unter acht Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Aufsicht Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
ohne die nach dieser Ordnung erforderliche Zustimmung Bestattungs- und sonstige Feiern sowie Ansprachen zu halten oder den Friedhof zu solchen Zwecken zu betreten; gleiches gilt für Musik- und Gesangsdarbietungen sowie Feierlichkeiten bei und außerhalb von Bestattungen und Beisetzungen,
die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Hand-wagen, zu befahren,
Waren aller Art, auch Blumen und Kränze sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern oder Einmeißeln von Firmennamen,
an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung Arbeiten jedweder Art aus-zuführen,
gewerbsmäßig zu fotografieren,
Druckschriften oder andere Medien (z.B. CD, DVD) ohne Genehmigung zu verteilen,
Friedhofsabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
die Friedhofsanlagen und -einrichtungen sowie die Grabstätten zu beschädigen oder zu verunreinigen,
zu lärmen, zu spielen und sich sportlich zu betätigen,
Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde.
(4) Der Kirchenrat kann von den vorstehenden Regelungen Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kirchenrates.
§ 6 Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistende, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Dienstleistungserbringern kann nach vorheriger Mahnung die Ausübung ihrer Tätigkeit von dem Kirchenrat auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die Dienstleistenden haften nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Das bei dem Aufstellen der Grabmale und der Grabeinfassungen anfallende Erdreich darf nicht auf dem Friedhofsgelände verbleiben. Es hat ein Abtransport außerhalb des Friedhofsbereichs zu erfolgen. Die Grabeinfassungen, die Grabdenkmäler und die sonstigen Materialien sind ebenfalls abzutransportieren. Dies gilt auch für die gewerblichen Friedhofsgärtner und Floristen im Hinblick auf den bei der Durchführung der Friedhofspflege anfallenden Grabschmuck, Pflanzschalen, Pflanztöpfe usw. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenrat.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Materialien und Werkzeuge dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie kein Hindernis oder keine Gefahr bilden. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
§ 7 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung erhoben.
II. Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten werden als Reihengrabstätten (§ 9) und Wahlgrabstätten (§ 10) angelegt.
(2) Die Grabstätten sind in der Regel 2,50 m lang und 1,25 m breit. Im Übrigen ist der Friedhofsplan maßgebend.
(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. An ihnen werden nur öffentlichrechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Der Nutzungsberechtigte oder die Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung ihrer oder seiner Anschrift dem Kirchenrat unverzüglich mitzuteilen. Es sind ein Friedhofsregister und ein Friedhofsplan zu führen.
(4) Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden nur im Bestattungsfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der Kirchenrat Ausnahmen zulassen. Der oder die Nutzungsberechtigte hat die Friedhofsordnung schriftlich anzuerkennen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und zur Pflege der Grabstätten.
(5) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
(6) Ein Anspruch:
auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten,
an Grabstätten in bestimmter Lage,
an Wahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung
besteht nicht.
A. Reihengrabstätten
§ 9 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Erdgrabstätten (Einzelgrabstätten) für Sargbestattungen und Urnen, die im Bestattungsfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. Eine besondere Form des Reihengrabes stellen die Rasengräberfelder dar, die sich lediglich in der Gestaltung von den in Satz 1 beschriebenen Reihengräbern unter-scheiden.
(2) Rasengräber sind einzelne Reihenurnengrabstellen und Reihensarggrabstellen, die sich auf einem besonderen Gräberfeld unter einer geschlossenen Rasendecke befinden und von den Angehörigen nicht bepflanzt oder mit Grabschmuck versehen werden dürfen. Außerdem dürfen keine Grabmale errichtet und die Grabstellen nicht mit Namensschildern versehen werden. Auf einem gemeinsamen, von der Friedhofsverwaltung errichteten Grabmal können die Namen der auf dem Gräberfeld beerdigten Verstorbenen vollständig aufgeführt werden. Die Gebühren für die Herrichtung des gemeinsamen Grabfeldes, des Grabmals und der Anschaffung der Namenstafeln werden in der Friedhofsgebührenordnung geregelt. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(3) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte wird eine Bescheinigung ausgestellt, in der die genaue Lage des Reihengrabes angegeben wird.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ab-lauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstelle bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist auf die Verpflichtungen nach § 22 Abs. 2 und die Folgen der Nichtbeachtung hinzuweisen.
B. Wahlgrabstätten
§ 10 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Erdgrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem oder der Nutzungsberechtigten vereinbart wird. Es werden in der Regel Einzelwahl- und Doppelwahlgrabstätten vergeben. Eine besondere Form des Wahlgrabes stellen die Wahlrasengräberfelder dar, die sich lediglich in der Gestaltung von den in Satz 1 beschriebenen Wahlgräbern unterscheiden.
(2) Wahlrasengräber sind Wahlurnen- und Wahlsarggrabstätten (Einzel- und Doppelgräber), die sich auf einem besonderen Gräberfeld auf dem Friedhof unter einer geschlossenen Rasendecke befinden. Im Einzelnen werden unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Satz 1 vom Kirchenrat folgende Wahlrasengrabstätten angeboten:
Es können Nutzungsrechte für Wahlurnen- und Wahlsarggrabstätten (Einzel- und Doppelgräber) erworben werden, wo auf der Grabstätte zentral eine Grabplatte aus Granit in der Größe 40 cm x 60 x 12 cm bei Sargbelegung und 40 cm x 40 cm x 12 cm bei Urnenbelegung in den Rasen eingelassen werden muss. Auf dem Grabmal dürfen nur der Name (gegebenenfalls der Geburtsname), Vorname sowie das Geburt- und Sterbedatum eingraviert werden. Über Abweichungen entscheidet der Kirchenrat. Diese Gräber dürfen von den Angehörigen nur in den Monaten November bis März mit Grabschmuck (Gestecke oder Pflanzschalen) versehen werden. Rechtzeitig zu Beginn der Mähsaison (spätestens 31.3.) ist sämtlicher Grabschmuck durch den Nutzungsberechtigten oder die Nutzungsberechtigte abzuräumen.
Die Gebühren für die Herrichtung des Grabfeldes (a) und des gemeinsamen Grabmales werden in der Friedhofsgebührenordnung geregelt. Die Anschaffungskosten für die Grabplatte werden von dem oder der Nutzungsberechtigten getragen.
Das Nutzungsrecht für diese Rasenwahlgrabstätten (a) kann abweichend von Abs. 4 Sätze 3 und 4 nicht verlängert werden. Lediglich bei der Zubelegung in einem Wahlrasengrab wird das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert.
(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte unter Hinweis auf die Verpflichtungen nach § 22 Abs. 2 und die Folgen der Nichtbeachtung mindestens sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er oder sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt der Hinweis durch eine öffentliche Bekanntmachung. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag zulässig, über den der Kirchenrat entscheidet. Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Grabstätte um 10, 20 oder 30 Jahre verlängert werden; ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht über-steigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Wahlgrabstätte wiedererworben worden ist.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts hat der Erwerber oder die Erwerberin für den Fall seines oder ihres Ablebens aus dem hierunter genannten Personenkreis seinen oder ihren Nachfolger oder seine oder ihre Nachfolgerin im Nutzungsrecht zu bestimmen und ihm oder ihr das Nutzungsrecht durch eine schriftliche Vereinbarung zu übertragen, die erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden oder der Übertragenden wirksam wird.
Wird bis zu seinem oder ihrem Ableben keine derartige schriftliche Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Nachfolger des oder der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
auf den/die Lebenspartner/Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
auf die - ehelichen und nicht ehelichen - Kinder und Adoptivkinder,
auf die Stiefkinder,
auf die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
auf die Eltern,
auf die vollbürtigen Geschwister,
auf die Stiefgeschwister,
auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Der Nachfolger oder die Nachfolgerin muss der Übertragung des Nutzungsrechts zustimmen. Ist er oder sie nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu übernehmen, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere Person aus dem oben genannten Kreis (Buchstabe a-h) übertragen. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die Älteste oder der Älteste Nutzungsberechtigter oder Nutzungsberechtigte. Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Kirchenrates auch von einer anderen Person übernommen werden.
(6) Die Übertragung nach Absatz 5 Satz 2 bedarf der vorherigen Zustimmung des Kirchenrates. Über Ausnahmen beschließt auf Antrag der Kirchenrat.
(7) Jeder Nachfolger bzw. jede Nachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Soweit eine Umschreibung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Nutzungsberechtigten oder der Nutzungsberechtigten erfolgt, kann der Kirchenrat über die Grabstätten anderweitig verfügen. Ist kein Nachfolger bzw. keine Nachfolgerin vorhanden, erlöscht dieses.
(8) Der oder die Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen aus dem in Absatz 5 Satz 2 genannten Personenkreis und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätten zu entscheiden. Kann nach dem Tode eines oder einer Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des oder der Nutzungsberechtigten dem Kirchenrat nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, so ist der Kirchenrat nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung anderer Personen, auch nicht verwandter Personen (nach Abs. 5) bedarf eines Antrages des oder der Nutzungsberechtigten und der Genehmigung des Kirchenrates.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Kirchenrates. Bei Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
C. Urnengrabstätten
§ 11 Urnen
(1) Aschenurnen können, soweit vorhanden, in besonderen Urnenfeldern, sonst in für Erdbestattungen bestimmten Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten nach den für diese Grabarten geltenden Bestimmungen beigesetzt werden.
(2) In einem Wahlgrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, in einem Reihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern oder der Nutzungszeit bei Wahlgräbern wird die Asche in würdiger Weise auf dem Friedhofsgelände an geeigneter Stelle der Erde übergeben.
(4) Für die im Rasengräberfeld bestatteten Urnen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 entsprechend.
D. Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 Belegung, Wiederbelegung
(1) In einem Grab darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine Mutter mit ihren neugeborenen Kindern oder gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter unter einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
(2) In einer bereits belegten Wahlsarggrabstelle darf zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.
(4) Der oder die Nutzungsberechtigte muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Büsche, Bäume, Vasen usw.) zwei Tage vor der Beisetzung auf seine oder ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet der Kirchenrat. Kommt der oder die Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Kirchenrat die Handlung auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. Zahlt der oder die Nutzungsberechtigte die Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Ein Anspruch auf Wiederverwendung der herausgenommenen Pflanzen besteht nicht.
(5) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschließen.
(6) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
(7) Bei Neuanlage einer Grabstelle ist die Höhe der Einfassung nach dem Nachbargrab auszurichten. Bei horizontalem Gefälle ist ein Höhenausgleich zwischen den Nachbargrabstätten vorzunehmen. Die Grabstelle ist so auszuheben, dass der Sarg waagerecht auf dem Boden aufliegt. Beim Verfüllen der Grabstelle ist es nicht zulässig, auf den Sarg aufzutreten.
§ 13 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.
(3) Die besonderen Bestimmungen für Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (siehe auch § 31) bleiben unberührt.
§ 14 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Kirchenrat oder deren Beauftragten auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges in der Regel mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne in der Regel mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber müssen in der Regel voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Erforderlichenfalls haben die Nutzungsberechtigten gegenseitig die vorübergehende Lagerung eines Grabaushubs zu dulden.
§ 15 Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag des oder der Nutzungsberechtigten die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, welcher der oder die Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Die Särge sollen in der Regel 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. In Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden.
(3) Kindersärge sollen Maße haben, die ihre Einsenkung in die Kindergräber ohne Schwierigkeiten ermöglichen.
(4) Die Friedhofsverwaltung muss Särge, die gegen das Ausfließen von Leichenwasser nicht gesichert oder nicht genügend fest gearbeitet sind sowie Särge, Sargausstattungen, Sargabdeckungen oder Leichenumhüllungen von Leichen, die in der Erde nicht zerfallen (wie z.B. PVC und PE) zurückweisen. Bei der Verwendung von Überurnen muss sich die eigentliche Urnenkapsel innerhalb der Ruhezeit zersetzen. Nicht zulässig sind Überurnen aus Kunststoff.
§ 16 Graböffnung/Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten soll nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Soweit zu ermitteln, ist der oder die Nutzungsberechtigte vor der Umbettung in ein anderes Grab zu hören.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 24 Abs. 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 24 Abs. 3 können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen werden von den Beauftragten des Kirchenrates durchgeführt.
(5) Die Bereitschaft, die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller vor Beginn der entsprechenden Arbeiten schriftlich zu erklären.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt und das christliche Empfinden nicht verletzt wird.
(2) Das Ausmauern von Gräbern (Grabgewölbe, Grüfte) ist unzulässig.
(3) Vorhandene Grabgewölbe dürfen nicht weiter belegt werden, es sei denn, dass die Gewölbe entfernt oder mit Erde verfüllt werden.
(4) Um eine Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeit zu gewährleisten, soll eine voll-ständige Grababdeckung mit Platten oder anderen undurchlässigen Materialien nicht erfolgen.
§ 18 Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabstätten
Für die Gestaltung der Grabstätten in bestimmten Teilen des Friedhofes kann der Kirchenrat besondere Grabmal- und Bepflanzungsvorschriften erlassen. Der oder die Nutzungsberechtigte wird vor dem Erwerb des Nutzungsrechts an einer solchen Grabstätte über die erlassenen Bestimmungen unterrichtet. Mit dem Erwerb bindet sich der oder die Nutzungsberechtigte unwiderruflich an die für diese Grabstätte geltenden Vorschriften.
§ 19 Anzeigeerfordernis für Grabmale und sonstige Anlagen
(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und baulichen Anlagen sind dem Kirchenrat anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht. Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Material-angaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung eingetragen sein.
(2) Mit der Aufstellung oder der Veränderung von Grabmalen und der damit zusammen-hängenden baulichen Anlagen darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens des Kirchenrates in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend gemacht wer-den. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn der Kirchenrat schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der An-zeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
(3) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet oder geändert worden ist.
(4) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und der da-mit zusammenhängenden baulichen Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt der Kirchenrat dem oder der Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Kirchenrat die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 21 Absatz 2.
(5) Es dürfen auf dem Friedhof nur Grabmale und sonstige bauliche Anlagen aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit" hergestellt sind.
§ 20 Fundamentierung und Befestigung der Grabmale und sonstigen Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)". Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
(2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ab-schnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(3) Der oder die Nutzungsberechtigte oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat dem Kirchenrat spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.
(4) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(5) Auftretende Versackungen sind durch den oder die Nutzungsberechtigte auf eigene Kosten unverzüglich zu beheben.
§ 21 Unterhaltung der Grabmale und sonstigen Anlagen
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem guten, würdigen und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der oder die Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Kirchenrat auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Kirchenrates nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Kirchenrat berechtigt, dies auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon, zu entfernen. Der Kirchenrat ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Der oder die Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch das Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(3) Absatz 2 ist sinngemäß anzuwenden, wenn Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen entgegen den Bestimmungen der §§ 19 und 20 aufgestellt werden.
§ 22 Entfernung der Grabmale und sonstigen Anlagen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Kirchenrates entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungsrechte sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den bisherigen Nutzungsberechtigten oder die bisherige Nutzungsberechtigte auf seine oder ihre Kosten zu entfernen. Kommt der oder die bisherige Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungsrechte nach, kann der Kirchenrat die Abräumung auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten selbst vornehmen oder veranlassen. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. Darüber hinaus besteht auch für den Kirchenrat keine Verpflichtung zur Aufbewahrung der abgeräumten Gegenstände.
(3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabsteine sollen nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten werden. Grabmale, die diesen Anforderungen entsprechen, können ggf. an anderer Stelle auf dem Friedhof aufgestellt werden.
§ 23 Anlage und Pflege der Grabstätten
(1) Für die Anlage und Pflege der Grabstätten ist der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Pflege der Gräber im Rasenfeld und der Bodendeckergräber über-nimmt der Friedhofsträger. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.
(2) Der oder die Nutzungsberechtigte kann die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Ausgenommen davon sind die Bodendeckergräber.
(3) Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts und nach jeder Bestattung hergerichtet sein.
(4) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 und 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Nutzungsberechtigten haben dafür, soweit erforderlich, gegenseitig das Begehen der Grabstätten zu dulden.
(5) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es dürfen nur bodendeckende Stauden oder flachwachsende Gehölze verwandt werden, die eine Größe von 1,50 m und einen Durchmesser von 1,00 m nicht übersteigen. Bereits vorhandene oder neu anzulegende Hecken dürfen die Grenze der Grabstätte nicht überragen und nicht höher als 0,50 m und nicht breiter als 0,25 m sein. Für einen regelmäßigen Schnitt ist Sorge zu tragen. Das Pflanzen von stark wachsenden Büschen und Bäumen ist unzulässig.
(6) Für besondere gärtnerische Anlagen bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kirchenrates. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder die Nutzungsberechtigte zu stellen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangt werden.
(7) Die Anlage, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten bleiben ausschließlich dem Kirchenrat vorbehalten. Die Gesamtbegrünung des Friedhofes ist zu dulden.
(8) Aus Gründen des Umweltschutzes ist die Anlieferung und das Aufbringen jeglicher Kunststoffe für die Grabgestaltung, als Grabschmuck und zu Trauerfeiern (z.B. Kunststoffkranzunterlagen, Kunststoffgebinde, Plastikblumen, -töpfe und -schalen, Grababdeckungen, Grabeinfassungen, Grabmale usw.) durch Privatpersonen und Gewerbetreibende auf dem Friedhof untersagt. Ebenfalls ist jeder Spritzmitteleinsatz (Herbizide, Fungizide, Pestizide u.ä.) verboten.
§ 24 Rechtsfolgen bei Pflegevernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der oder die Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, werden Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des oder der Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät.
(3) Bei Wahlgrabstätten kann der Kirchenrat die Grabstätten auf Kosten des oder der jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der oder die Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er oder sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der oder die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Der Kirchenrat ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.
III. Bestattungen und Feiern
§ 25 Anmeldung der Bestattungen
(1) Die Bestattung ist beim Kirchenrat und bei dem zuständigen Pfarrer oder der zuständigen Pfarrerin rechtzeitig anzumelden.
(2) Dem Kirchenrat ist die Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder der Beerdigungserlaubnisschein der Ordnungsbehörde vorzulegen, ohne die keine Beisetzung vorgenommen werden darf. Bei Beisetzung von Ascheurnen genügt die Bescheinigung über die Einäscherung. Wird eine Beisetzung in einem vorher erworbenen Wahlgrab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung legt der Kirchenrat mit dem zuständigen Pfarrer oder der zuständigen Pfarrerin fest. Dabei sind die ordnungsbehördlichen Bestimmungen über den frühesten oder spätesten Termin zu beachten.
(4) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt. Über Ausnahmen beschließt der Kirchenrat.
§ 26 Bestattungsfeiern
(1) Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, den der zuständige Pfarrer oder die zu-ständige Pfarrerin leitet. Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer oder eine andere Pfarre-rin bedarf der Zustimmung des Kirchenrates. Die kirchenverfassungsmäßigen Bestimmungen über die Erteilung eines Dimissoriale bleiben unberührt.
(2) Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie Ansprachen bedürfen der Genehmigung des Kirchenrates.
(3) Kränze dürfen ohne besondere Erlaubnis mit kurzen Widmungsworten, die keinen widerchristlichen Inhalt haben dürfen, nach Abschluss der Bestattungsfeier niedergelegt werden. Kranzschleifen dürfen ebenfalls keine Inschriften oder Zeichen widerchristlichen Inhalts tragen; andernfalls können die Schleifen entfernt werden.
(4) Leichen und Aschen dürfen, wenn kein Gottesdienst und keine Feier stattfinden, nur in Anwesenheit eines Beauftragten oder einer Beauftragten des Kirchenrates bestattet wer-den.
(5) Bei Bestattungsfeiern dürfen Särge nur geschlossen aufgebahrt werden. Die Aufbahrung kann untersagt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.
§ 27 Musikalische Darbietungen, andere Feiern
(1) Für Musik- und Gesangsdarbietungen bei Bestattungsfeiern auf dem Friedhof und - soweit vorhanden - in der Friedhofskapelle ist vorher die Zustimmung des Kirchenrates einzuholen.
(2) Andere Feierlichkeiten, Ansprachen, Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung des Kirchenrates.
§ 28 Zuwiderhandlungen
Wer den Bestimmungen der §§ 26 und 27 zuwiderhandelt, kann durch den Kirchenrat zum Verlassen des Friedhofes aufgefordert werden. Der Kirchenrat kann eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch erstatten.
§ 29 Friedhofskapelle
- entfällt –
§ 30 Leichenkammern
- entfällt –
IV. Schlussbestimmungen
§ 31 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Die Verpflichtung zur Erhaltung und Pflege der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, an denen ein dauerndes Ruherecht besteht, obliegt nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft - Gräbergesetz - in der jeweiligen Fassung.
§ 32 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche der Kirchenrat bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 10 Abs. 1 dieser Ordnung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung und nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
(3) Im Übrigen gilt diese Friedhofsordnung.
§ 33 Allgemeine Gräberaufrufe
Zur Klärung von Nutzungszeiten und zur Feststellung des oder der zuständigen Nutzungsberechtigten kann der Kirchenrat allgemeine Gräberaufrufe unter Bestimmung von Ausschlussfristen erlassen. In diesen Gräberaufrufen ist auf die Rechtsfolgen im Falle einer Nichtbeachtung hinzuweisen.
§ 34 Haftung
(1) Der oder die Nutzungsberechtigte haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen für alle Schäden, die durch von ihm oder ihr errichtete Grabmale, Einfriedigungen oder sonstige Anlagen entstehen.
(2) Der Kirchenrat haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 35 Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsordnung wird amtlich bekannt gemacht durch eine (Hinweis-) Veröffentlichung im kommunalen bzw. staatlichen Amtsblatt. Daneben erfolgt eine auszugsweise Bekanntmachung in der/den örtlichen Tageszeitung(en).
(2) Absatz 1 ist ebenfalls im Falle des § 3 Abs. 5 (Außerdienststellung und Entwidmung) anzuwenden.
(3) Für alle anderen nach dieser Friedhofsordnung erforderlichen Bekanntmachungen genügt eine Bekanntmachung durch Aushang und Kanzelabkündigung. Ein allgemeiner Gräberaufruf nach § 33 ist jedoch zusätzlich in der/den örtlichen Tageszeitung(en) bekannt zu geben.
§ 36 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsordnung und alle Änderungen derselben werden nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, erstmals jedoch zum 1. August 2020.
(2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung und alle übrigen entgegenstehen-den Vorschriften außer Kraft.
Neuenhaus, den 30.06.2020
Der Kirchenrat der Ev.-ref. Kirchengemeinde Neuenhaus
(Siegel)